23.03.2020 · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof
Strafmilderung bei „Schadensirrtum“
| Die auf einer Täuschung durch Dritte beruhende Annahme des Angeklagten, dem Fiskus entstehe durch unrichtige USt-Erklärungen kein Schaden, weil die USt auf anderem Wege beglichen werde, ist strafmildernd zu beachten. Ein solcher „Schadensirrtum“ berührt damit nicht die Feststellungen zum Tatbeitrag und zum Vorsatz. Insofern bleibt nur die Strafzumessung, um dem Irrtum Rechnung zu tragen. Dies hat der BGH aktuell entschieden (BGH 14.1.20, 1 StR 446/19, Abruf-Nr. 214841 ). |
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