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  • 27.04.2020 · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof

    Verjährung bei Unterlassenstaten nach § 266a StGB

    | Mit Anfragebeschluss vom 13.11.19 (1 StR 58/19) an die übrigen Senate beabsichtigt der 1. Strafsenat – unter Aufgabe bisheriger BGH-Rechtsprechung, die Verjährungsfrist bei Unterlassenstaten nach § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB bereits mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunkts beginnen zu lassen (Salzmann, PStR 20, 75). |