· Fachbeitrag · Schwarzarbeit
Verjährung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie LSt-Hinterziehung
von Oberstaatsanwalt Dr. Jost Schützeberg, Köln
| Der BGH hat einen jahrelangen Streit entschieden und seine bisherige ständige Rechtsprechung aufgegeben: Die Verjährung jeder Tat des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gem. § 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB beginnt nun mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunkts fürjeden Beitragsmonat nach § 23 Abs. 1 SGB IV. |
Sachverhalt
Der Angeklagte (A) war von 2007 bis 2012 Geschäftsführer der H GmbH. Er setzte illegal beschäftigte Mitarbeiter ein, um Bauleistungen zu erbringen, und verschleierte dies durch Abdeckrechnungen. Obwohl er seine Verpflichtung kannte, meldete er die Arbeitnehmer nicht bei der zuständigen Einzugsstelle zur Sozialversicherung an und enthielt dadurch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vor. Zudem ließ der A in Kenntnis seiner entsprechenden Verpflichtung die durch die Scheinrechnungen verdeckten Schwarzlöhne nicht an die Berufsgenossenschaft Bau melden und führte infolgedessen auch die Beiträge zur berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung nicht vollständig ab. Schließlich machte er gegenüber dem FA in Bezug auf die Abdeckrechnungen unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen und verkürzte dadurch Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag. In knapp einem Drittel der Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt lag der Fälligkeitszeitpunkt für die Zahlung der Beiträge zwischen dem 29.1.07 und dem 29.5.08. In einem Fall erfolgte die ‒ unvollständige ‒ Meldung an die Berufsgenossenschaft am 6.2.08. Die unrichtigen Steuererklärungen gab der A zwischen dem 5.4.07 und dem 9.4.08 ab.
Durch einen am 25.1.12 erlassenen Durchsuchungsbeschluss des AG Kiel wurde die Strafverfolgungsverjährung im Hinblick auf sämtliche Taten unterbrochen, § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB. Die Anklage ging am 28.10.16 bei dem LG ein, die zuständige Kammer eröffnete das Hauptverfahren mit Beschluss vom 30.5.18. Das LG Kiel hat den A wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 67 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 36 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und von der Strafe zwei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt.
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