· Nachricht · Bundesgerichtshof
Vermögensarrest: Wertsteigerungen bleiben unberücksichtigt
| Das LG hatte die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen verurteilt und Wertersatzverfall von rund 2,2 Mio. EUR und 1,1 Mio. EUR gegen Immobilien-GmbH‘s angeordnet. Die Verfallshöhe bestimmte das Gericht nach dem Wert der in die Immobilien investierten Taterträge (Kaufpreise) und nicht nach dem Erlös aus späterer Immobilienveräußerung. Damit blieben die Wertsteigerungen der Gebäude unberücksichtigt. |
Diese Sichtweise hat der BGH (18.12.18, 1 StR 36/17, Abruf-Nr. 207132) bestätigt: Zwar hatte das LG richtigerweise einen Verschiebefall bejaht, bei dem der Täter einem Dritten die Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt. Jedoch stellten die Immobilien keine Gegenstände dar, die als Taterlöse („erlangtes Etwas“ bzw. „Surrogate“) an die Verfallsbeteiligten weitergeleitet wurden. Vielmehr waren nur die in die Immobilien investierten Beträge auf die Verfallsbeteiligten verschoben worden. Durch Steuerhinterziehungen ersparte Aufwendungen als nicht gegenständliche Vorteile verbrauchen sich nämlich bereits mit ihrer Inanspruchnahme und unterliegen deshalb von vornherein dem Wertersatzverfall nur in dieser Höhe. Vermögensgegenstände, die mit dem durch die Steuerhinterziehung ersparten Geldbetrag angeschafft werden, stellen demzufolge keine Surrogate des Erlangten dar.
PRAXISTIPP | Bereits der 4. Strafsenat (6.6.18, 4 StR 569/17, NJW 18, 3325) hatte zu „Bitcoins“ entschieden, dass beim Wertersatzverfall etwaige Wertsteigerungen des Erlangten ab dem Zeitpunkt unbeachtlich sind, zu dem die Voraussetzungen des Wertersatzverfalls eingetreten sind.(DR) |