· Fachbeitrag · Bundesgerichtshof
Zu den Anforderungen an Urteilsfeststellungen bei steuerstrafrechtlichen Sachverhalten
| Der BGH hat mit Beschluss vom 19.11.13 (1 StR 498/13, Abruf-Nr. 140173 ) eine steuerstrafrechtliche Entscheidung des LG Stuttgart aufgehoben und die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Gerichts zurückverwiesen. |
Nach den Feststellungen des LG Stuttgart betrieb der Angeklagte in den Jahren 2002 bis 2006 als Einzelunternehmer einen Pizza-Lieferservice mit mehreren Filialen sowie zwei Kellerbars („Pubs“). Ein Teil seiner Einkäufe wurden in der Buchhaltung nicht erfasst, die getätigten Umsätze wurden ebenfalls nur unvollständig verbucht („Parallelverkürzung“). In den Erklärungen zur USt, GewSt und ESt 2002 bis 2006 machte der Angeklagte jeweils falsche Angaben zur Höhe der getätigten Umsätze und des erzielten Gewinns, wodurch es zu Steuerverkürzungen von insgesamt 1,7 Mio. EUR kam.
Nach Ansicht des BGH bleibt die Ermittlung der Nettogesamtumsätze unklar. Die Summen lassen sich auch nicht auf der Grundlage der mitgeteilten Einzelparameter nachvollziehen. Für das Revisionsgericht ist demnach nicht nachprüfbar, wie sich die Mehrumsätze errechnen. Hinzu kommt, dass die festgestellten Mehrumsätze in den Jahren 2002, 2004 und 2005 niedriger sein sollen als die in diesen Jahren festgestellten Mehrgewinne, was bereits denkgesetzlich ausgeschlossen ist. Den Anforderungen an eine nachvollziehbare Steuerberechnung anhand der festgestellten Besteuerungsgrundlagen werden die Urteilsgrundlagen demnach nicht gerecht (BGH 12.5.09, 1 StR 718/08, PStR 09, 177; BGH 28.7.10, 1 StR 643/09, PStR 10, 235). (CW)