· Nachricht · Bundesverwaltungsgericht
Presse erhält keine Auskunft zu Steufa-Einsatz im Swinger-Club
| Ein Journalist verlangte vom Finanzministerium NRW nähere Auskünfte zu einem Einsatz der Steuerfahndung in einem Swinger-Club. Sein Auskunftsbegehren richtete sich darauf, wie lange der Einsatz gedauert hatte, wer bei dem Einsatz federführend war bzw. ihn veranlasst hatte, ob Beweismaterial gesichert wurde und ob Festnahmen erfolgt waren bzw. Haftbefehle vollstreckt wurden. Das BVerwG hat das Auskunftsbegehren unter Hinweis auf das Steuergeheimnis ( § 30 AO ) zurückgewiesen (29.8.19, 7 C 33.17, Abruf-Nr. 211936 ). |
Zwar sei die Pressefreiheit ein wichtiges Gut. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „zwingenden öffentlichen Interesses“ in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO biete jedoch ausreichend Raum, um dem Rechnung zu tragen und die spezifischen Einzelfallumstände abzuwägen.(DR)