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  • · Fachbeitrag · Bundesverwaltungsgericht

    Steuerstrafsache: Vorverurteilung durch Pressearbeit der Staatsanwaltschaft

    | Das VG Berlin hat am 19.8.16 (1 L 310.16, Abruf-Nr. 190453 ) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt, mit dem die Staatsanwaltschaft verpflichtet werden sollte, Aussagen aus einer Pressekonferenz zu unterlassen. |

     

    Unter anderem war Folgendes gesagt worden: „Also die historisch Bewanderten würden als Erstes sagen, wir sind auf den Spuren der Strafverfolgung des Al Capone gelandet. Aber das ist auch richtig so, denn § 266a StGB - Beitragsvorenthaltung, Steuerhinterziehung -, alles das, was wir in dem Bereich schwerpunktmäßig neben anderen gewalttätigen Straftaten hier ermittelt haben, sind ja nur Ausdruck für einen Umgang mit den dort Beschäftigten.“

     

    Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO liegen nach Ansicht des VG nicht vor, weil es - trotz rechtswidrigem behördlichen Agieren - an der Gefahr der Wiederholung fehlt. Die Staatsanwaltschaft war nämlich in der Folgezeit schon durch das Kammergericht gebremst worden, indem Haftbefehle mangels dringenden Tatverdachts aufgehoben worden sind und die Generalstaatsanwaltschaft schriftlich zugesichert hatte, dass die Äußerungen nicht mehr erfolgen werden. Zudem hat der erklärende Beamte inzwischen seinen Arbeitsplatz gewechselt.

     

    Ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben stehen, ist grundsätzlich nicht gegen den Beamten persönlich, sondern aufgrund des im öffentlichen Recht geltenden Rechtsträgerprinzips gegen den Hoheitsträger zu richten, dem die Äußerungen seines Amtswalters zugerechnet werden. Mit amtlichen Äußerungen wird die Auffassung der Anstellungskörperschaft rechtlich festgelegt, sodass auch nur diese selbst auf deren weitere Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (BVerwG 29.1.87, 2 C 34.95, juris).(CW)

    Quelle: Ausgabe 01 / 2017 | Seite 1 | ID 44290124