· Fachbeitrag · Cum-Ex-Geschäfte
Fehlerhafte Anlageberatung: Schweizer Bank haftet
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Dass der Kläger bereit war, „sich ganz legal eine Steuerlücke zunutze“ zu machen, bedeutet nicht, dass er dies auch gewesen wäre, wenn er z. B. von der unzureichenden Prüfung der Beklagten oder den konkreten besonderen Risiken ‒ nicht zuletzt angesichts eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen ‒ oder einer verspäteten Rückzahlung gewusst hätte. Das hat das OLG Stuttgart aktuell entschieden. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über eine fehlerhafte Anlageberatung. Der Kläger K ist ein Großunternehmer, der bis 2009 ein europaweites Netz von ungefähr 600 Drogerien mit 23.000 Mitarbeitern aufbaute und dieses bis 2013 auf 670 Drogerien mit 30.000 Mitarbeitern vergrößerte. Die Parteien unterhielten seit November 2005 eine Geschäftsbeziehung. Im März 2010 entschied sich K im Umfang von 100 Mio. EUR für eine Beteiligung an zwei „D.A.-Fonds“ ‒ solche Fonds erzielen Erträge durch „steueroptimierte“ Dividendeneinkünfte und wurden vom Kläger im März 2010 erstmalig gezeichnet ‒ und am „BC G. H. Fund“, die die Beklagte für ihn erwarb und einige Monate später mit einer Rendite von 10 Prozent, nämlich ungefähr 10 Mio. EUR, wieder veräußerte.
Später kam es zu einem Invest in einen sog. S.-Fonds. Das Geschäftsmodell des S.-Fonds war ein Dividendenstripping in der Variante von „Cum-Ex-Geschäften“. US-amerikanische Pensionsfonds kauften kurz vor dem Dividendenstichtag (Tag der Hauptversammlung) Aktien mit Dividendenanspruch, die nach dem Stichtag geliefert wurden, und verkauften die Aktien nach dem Stichtag ohne Dividende, jeweils im Wege von Termingeschäften (Futures). Die Pensionsfonds erhielten in Höhe der Dividende eine Dividendenausgleichszahlung. Sie beantragten entsprechend dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA als „Steuerinländer“ die Erstattung der deutschen Kapitalertragsteuer. In der Folge kam es zu ersten Streitigkeiten (geführt bis hin zum BGH ‒ vgl. 26.7.16, XI ZR 223/15). Im aktuellen Verfahren rügt K eine unzureichende Beratung der Bank. Er forderte, die Beklagte zu verurteilen, an ihn knapp 45 Mio. EUR nebst Zinsen zu zahlen.
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