· Fachbeitrag · Datenschutz
Auch die Steuerverwaltung muss den Datenschutz beachten
von RA Martin Figatowski, LL.M. (Taxation), GTK Rechtsanwälte, Bonn
| Der BFH hat klargestellt, dass Steuerpflichtigen gegenüber dem FA ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO zusteht. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hatte unter Hinweis auf Art. 15 DSGVO erfolglos beim FA beantragt, elektronische Kopien der Verwaltungsvorgänge zu den Gewerbesteuermessbeträgen 2013 bis 2015 (Verwaltungs-, Betriebsprüfungs-, Rechtsbehelfsakten wie auch etwaige Handakten inklusive sämtlicher Gesprächsnotizen und Telefonvermerke über seine Person) unentgeltlich zur Verfügung gestellt zu bekommen. Das FG gab dem FA recht. Auf die Revision des Steuerpflichtigen hob der BFH die Entscheidung auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück.
Entscheidungsgründe
Art. 15 Abs. 1 DSGVO gewährt dem Steuerpflichtigen das Recht, von dem FA eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob es personenbezogene Daten verarbeitet (BFH 12.03.24, IX R 35/21, Abruf-Nr. 242121). Ist dies der Fall, hat der Steuerpflichtige ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die näher in Art. 15 Abs. 1 a)-h) DSGVO bezeichneten Informationen. Der Anspruch nach Art. 15 DSGVO gilt für alle Steuerarten. Er muss nicht begründet werden, sodass es nicht auf die „Motivation“ des Steuerpflichtigen für die Auskunft ankommt. Nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO ist das FA verpflichtet, dem Steuerpflichtigen eine (elektronische) Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Dabei bezieht sich der Begriff „Kopie“ nicht per se auf ein bestimmtes Dokument, sondern auf die personenbezogenen Daten selbst, die vollständig wiedergegeben werden müssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind.
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