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  • · Nachricht · Datenschutz

    Kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft über das Steuerkonto des Schuldners

    | Der Insolvenzverwalter kann nach Art. 15 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) keine Auskunft vom Finanzamt über das Steuerkonto des Insolvenzschuldners verlangen (BVerwG 16.9.20, 6 C 10.19). |

     

    Der Kläger (IV) ist Insolvenzverwalter und begehrt in dieser Funktion vom beklagten Finanzamt (FA) einen Auszug aus dem Steuerkonto des Schuldners (S), um potenziell anfechtungsrelevante Sachverhalte zu ermitteln, um die Insolvenzmasse zu mehren.

     

    Art. 15 Abs. 1 DSGVO räumt einer betroffenen Person das Recht ein, von einem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich auch gegenüber den Finanzbehörden. Allerdings ist der IV hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Schuldners weder nach dem Wortlaut, der Systematik noch nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen der DSGVO „betroffene Person“.

     

    Betroffene Person ist nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO nur diejenige natürliche Person, die durch die jeweiligen personenbezogenen Daten identifizierbar oder identifiziert ist. Eine Erweiterung dieses Begriffs auf den mit der Verwaltung der Insolvenzmasse betrauten IV widerspräche dem Charakter des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Denn die in der DSGVO verankerten Betroffenenrechte dienen dem Schutz des Grundrechts auf Achtung der Privatsphäre aus Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Dieser Schutz lässt sich nur verwirklichen, wenn sich die von einer Datenverarbeitung betroffene Person vergewissern kann, dass ihre personenbezogenen Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden, um andernfalls von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen u. a. die Berichtigung oder Löschung ihrer Daten zu verlangen. Der Auskunftsanspruch ist daher seiner Natur nach ein Instrument, um das notwendige Wissensfundament für die Geltendmachung weitergehender Betroffenenrechte zu schaffen. Er zielt nicht auf die vom IV beabsichtigte Informationsgewinnung mit vermögensrechtlichem Bezug.

     

    Auch ein Übergang dieses Auskunftsanspruchs in die Verfügungsbefugnis des IV gem. § 80 Abs. 1 InsO findet nicht statt. Denn er ist seinem Charakter nach untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden und kann nicht losgelöst von den weiteren Betroffenenrechten betrachtet werden. Eine Ausübung durch den IV würde seine Zielrichtung und seinen Zweck verändern. Auch eine Differenzierung nach dem Vermögensbezug der betroffenen Daten kommt daher nicht in Betracht.

     

    Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 51/20 vom 17.9.20

     

    Quelle: ID 46867421