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  • · Nachricht · Datenschutz

    Kein Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters

    | Der Insolvenzverwalter kann nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO keine Auskunft vom Finanzamt über das Steuerkonto des Insolvenzschuldners verlangen (BVerwG 16.9.20, 6 C 10.19, Abruf-Nr. 217905 ). |

     

    Art. 15 Abs. 1 DSGVO gewährt das Recht, von einem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu verlangen. Der Anspruch besteht auch gegenüber dem FA. Der Insolvenzverwalter (IV) ist aber bezüglich der personenbezogenen Daten des Schuldners weder nach dem Wortlaut, der Systematik noch nach dem Sinn und Zweck der Regelungen der DSGVO „betroffene Person“. Das ist nur diejenige natürliche Person, die durch die personenbezogenen Daten identifizierbar oder identifiziert ist, Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Diesen Begriff auf den IV zu erweitern, widerspräche dem Charakter des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Denn die Betroffenenrechte der DSGVO dienen dem Schutz des Grundrechts auf Achtung der Privatsphäre aus Art. 8 der Charta der Grundrechte der EU. Dieser Schutz lässt sich nur verwirklichen, wenn sich der Betroffene vergewissern kann, dass seine personenbezogenen Daten richtig sind und zulässig verarbeitet werden, um sonst u. a. zu verlangen, dass die Daten berichtigt oder gelöscht werden.

     

    MERKE | Der Auskunftsanspruch zielt nicht auf die vom IV beabsichtigte Informationsgewinnung mit vermögensrechtlichem Bezug.

     

    Der Auskunftsanspruch geht auch nicht in die Verfügungsbefugnis des IV über, § 80 Abs. 1 InsO. Denn er ist untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden. Eine Ausübung durch den IV würde seine Zielrichtung und seinen Zweck verändern. Auch eine Differenzierung nach dem Vermögensbezug der betroffenen Daten kommt daher nicht in Betracht. (GM)

    Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 25 | ID 46867426