· Fachbeitrag · Disziplinarverfahren
Berufsrechtliche Konsequenzen für einen Notar bei der Mitwirkung an Firmenbestattungen
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Der Senat für Notarsachen des BGH kommt zu dem Schluss, dass ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 BNotO sowie ein daran anknüpfender Vorwurf eines beruflichen Fehlverhaltens nicht voraussetzt, dass das Verhalten des Notars oder auch der an den Beurkundungsvorgängen Beteiligten strafbar war. |
Sachverhalt
Der Kläger K ist seit 1981 als Rechtsanwalt zugelassen und wurde 1991 zum Notar bestellt. Im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Prüfung ergab sich, dass seit März 2014 regelmäßig der unter zwei verschiedenen Anschriften in London/England wohnhafte A bei K erschien, um in einer Vielzahl von Fällen gesellschaftsrechtliche Beurkundungen zu beauftragen.
Inhalt der von dem Notar aufgenommenen Niederschriften war ganz regelmäßig der Erwerb sämtlicher Anteile an über ganz Deutschland verteilten, Not leidenden Gesellschaften der unterschiedlichsten Wirtschaftsbereiche. In ebenso regelmäßig zugleich beurkundeten Gesellschafterversammlungen wurde der jeweilige Verkäufer sodann als Geschäftsführer abberufen, ihm Entlastung erteilt, A zum neuen Geschäftsführer bestellt und ‒ ohne den Sitz zu verlegen ‒ eine neue Geschäftsanschrift beschlossen. Bei dieser neuen inländischen Geschäftsanschrift handelte es sich stets um eine identische Adresse.
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