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  • · Fachbeitrag · Disziplinarverfahren

    Grundsatz: Keine berufsrechtliche Verurteilung nach einer Verurteilung im Strafverfahren

    | Nach der Verurteilung wegen einer Straftat ist eine zusätzliche berufsgerichtliche Ahndung nur ausnahmsweise zulässig, wenn diese Ahndung erforderlich ist, um den Steuerberater zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufs zu wahren. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. |

     

    Sachverhalt

    Das LG Hildesheim hat den jetzt 68-jährige Steuerberater in 2012 wegen Subventionsbetrugs zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Der BGH verwarf die Revision 2014. Verfahrensgegenständlich waren Sachverhalte aus 2002/03. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim LG Hannover hat den Steuerberater 2016 einer Berufspflichtverletzung gemäß § 89 Abs. 1 und 2 StBerG, § 57 Abs. 1 und Abs. 2 StBerG i. V. mit § 4 BOStB schuldig gesprochen, ihm einen Verweis erteilt und eine Geldbuße von 7.500 EUR festgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Steuerberater mit seiner Berufung insoweit, als es den für eine berufsrechtliche Ahndung erforderlichen disziplinären Überhang nach § 92 StBerG bejaht hat.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg (OLG Celle 6.2.17, 1 StO 1/16, Abruf-Nr. 197544). Das Verfahren war durch Urteil gemäß § 125 Abs. 3 Nr. 2 StBerG einzustellen, weil nach § 92 StBerG von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.