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  • · Fachbeitrag · Disziplinarverfahren

    Herabsetzung des Dienstgrades bei der Bundeswehr nach einer Steuerhinterziehung

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, FA für StrR, Krause & Kollegen, Berlin

    Fügt ein Staatsdiener dem Staat durch eine schwere Wirtschaftsstraftat, insbesondere eine Steuerhinterziehung, einen besonders hohen Schaden zu, ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung (BVerwG 11.1.12, 5 V 294/11, Abruf-Nr. 122464).

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Hauptfeldwebel bei der Bundeswehr. Er wurde wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu je 45 EUR verurteilt. Er soll unzutreffende Angaben im Kindergeldverfahren gemacht haben, wodurch es zu einer Doppelzahlung kam. Insgesamt sollen mehr als 22.000 EUR zu Unrecht erlangt worden sein. Der Strafbefehl betrifft den Vorwurf, der Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens ist.

     

    Entscheidungsgründe

    Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist das BVerwG von der Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts ausgegangen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten. Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 WDO i.V. mit § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr in dienstlichen Angelegenheiten unwahre Erklärungen abgibt, büßt nach Ansicht des BVerwG hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein. Die Bedeutung der Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) komme schon darin zum Ausdruck, dass diese - anders als z.B. bei Beamten - für Soldaten gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Eine militärische Einheit könne nicht ordnungsgemäß geführt werden, wenn sich die Führung und die Vorgesetzten nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen Untergebener verlassen können.