· Fachbeitrag · Durchsuchung
BVerfG erhöht Anforderungen an Durchsuchungsanordnungen
von Dr. Alexander Retemeyer, Osnabrück und Dr. Thomas Möller, Osnabrück
Wenn die Durchsuchungsanordnung bei Gericht beantragt wurde, ist die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden erloschen (BVerfG 16.6.15, 2 BvR 2718/10, 2 BvR 1849/11, 2 BvR 2808/11, Abruf-Nr. 145543). |
Sachverhalt
Die Steuerfahndung prüft seit längerem einen Tatverdacht auf Steuerhinterziehung. Aufgrund tatsächlicher Umstände ist plötzlich zu befürchten, dass der Steuerpflichtige von den Ermittlungen erfährt und die noch zu sichernden Beweismittel beiseiteschafft. Die Zeit drängt. Obwohl der Steuerfahnder weiß, dass „sein“ Ermittlungsrichter gerade in Steuerstrafsachen wenig sachkundig ist und er deshalb gerne umfangreiche und vorformulierte Entwürfe der zu erlassenden Beschlüsse entgegennimmt, die Ermittlungsakten verlangt und auch sonst aufgrund anderer Belastungen einige Zeit für den Erlass eines Beschlusses benötigt, beantragt er beim Ermittlungsrichter die erforderlichen Beschlüsse. Wie erwartet, entscheidet der Richter nicht sofort, sondern zögert mit der Entscheidung. Der Steuerfahnder sieht den drohenden Verlust der Beweismittel und ordnet die Durchsuchung selbst an. Der Richter bestätigt später die Durchsuchung. Dagegen erhebt der Beschuldigte Verfassungsbeschwerde und rügt die Nichteinhaltung des Richtervorbehalts.
Entscheidungsgründe
Diesem Treiben hat das BVerfG ein Ende gesetzt. Nach seiner Auffassung endet die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für die Anordnung einer Durchsuchung mit der Befassung des zuständigen Ermittlungs- oder Eilrichters und der dadurch eröffneten Möglichkeit präventiven Grundrechtsschutzes. Wenn die Durchsuchungsanordnung bei Gericht beantragt wurde, sei die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden erloschen. Die Eilkompetenz lebe selbst dann nicht mehr auf, wenn der Richter nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes entscheidet. Das BVerfG hat den vom Grundrechtsschutz geforderten Richtervorbehalt mit dem staatlichen Strafanspruch und dem drohenden Verlust von Beweismitteln abgewogen und dabei dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung sowie insbesondere dem präventiven Schutz dieses Grundrechts den Vorzug gegeben.
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