· Fachbeitrag · Durchsuchung
Durchsuchung eines Notariats gemäß § 103 StPO rechtswidrig
von RA Dr. Philipp Gehrmann, Krause & Kollegen, Berlin
Die Durchsuchung gemäß § 103 StPO ist ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG, der bei einem Berufsgeheimnisträger zusätzliches Gewicht hat (BVerfG 17.10.11, 2 BvR 2100/11, Abruf-Nr. 120418). |
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist Notarin. Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Dritte wegen Steuerhinterziehung ersuchte das LG München II um Auskunft, ob in ihrem Notariat Urkunden über einen Treuhandvertrag vorhanden seien. Die Beschwerdeführerin verweigerte, wie auch andere ersuchte Notare, unter Verweis auf ihre Verschwiegenheitspflicht die Auskunft. Daraufhin ordnete das LG die Durchsuchung und Beschlagnahme der Urkunden an, falls sie nicht freiwillig herausgegeben werden.
Gegen diese Entscheidung legte die Notarin Beschwerde ein, die durch das OLG München mit der Begründung verworfen wurde, dass ein Treuhandvertrag zwar dem FA gemäß § 54 EStDV anzuzeigen gewesen wäre. Jedoch habe sich das Gericht nicht vorab an das FA wenden müssen, da es sich um zwei gleichwertige Ermittlungsmethoden gehandelt habe und ein Ermessensfehler des Tatgerichts nicht zu erkennen sei. Zudem sei mit Blick auf das Steuergeheimnis eine Auskunft des FA unsicher gewesen.
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