· Fachbeitrag · Durchsuchung
Durchsuchungsbeschluss: Faktischer Geschäftsführer aus dem Schneider
von RD David Roth, LL.M. oec., Staatliches Rechnungsprüfungsamt Köln
| Der BGH hat entschieden, dass ein Durchsuchungsbeschluss, der nur formelle Geschäftsführer benennt, keine Unterbrechung der Verjährung zulasten des faktischen Geschäftsführers herbeiführt, soweit gegen diesen noch kein Tatverdacht vorlag. |
Sachverhalt
Der Angeklagte führte als faktischer Geschäftsführer die Geschäfte einer GmbH. Er veranlasste, dass in den Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Zeiträume 2009 und 2010 jeweils nur ein Bruchteil der tatsächlich getätigten Umsätze erklärt und dementsprechend auch nur die darauf entfallende Umsatzsteuer festgesetzt wurde. Das LG hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen (2009 rund 46.000 EUR, 2010 rund 3,2 Mio. EUR) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Entscheidungsgründe
Die Revision beim BGH (26.10.17, 1 StR 279/17, Abruf-Nr. 198549) hatte teilweise Erfolg. Die 2009 begangene Steuerhinterziehung war strafrechtlich bereits verjährt.
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