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  • · Fachbeitrag · Durchsuchung

    Umgrenzung der Tat im Durchsuchungsbeschluss

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA für StrR, Kanzlei Krause & Kollegen, Berlin

    In einem Durchsuchungsbeschluss ist die Angabe von Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird, nicht stets zwingend notwendig. Dies gilt allerdings nur, wenn sie nicht zur Begrenzung der richterlichen Durchsuchungsgestattung notwendig sind (BVerfG 5.3.12, 2 BvR 1345/08, Abruf-Nr. 121781).

    Sachverhalt

    Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung ihrer Geschäftsräume in einem gegen ihren Geschäftsführer geführten Ermittlungsverfahren. In dem Durchsuchungsbeschluss heißt es, dass der Geschäftsführer verdächtig sei, durch die Beschwerdeführerin Arbeiten des Dachdecker-Handwerks unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 SchwarzArbBekG auszuführen. Es sei zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde, insbesondere „Verträge oder Aufträge jeder Art von oder mit Kunden, Rechnungen, Bankbelege sowie Buchführungsunterlagen, Muster- oder Mustermappen, Karteikarten, Terminkalender, Schriftverkehr aus dem hervorgeht, dass der Obengenannte das Handwerk/Gewerbe ausübt, Quittungen, Sparkassenbücher etc.“.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Verfassungsbeschwerde war - fünf Jahre nach der Durchsuchung - erfolgreich. Das Gericht weist darauf hin, dass den Ermittlungsrichter als Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden die Pflicht trifft, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Grundrechtseingriff messbar und kontrollierbar bleibt. Dazu müsse der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Der Richter müsse die aufzuklärende Straftat oder Ordnungswidrigkeit, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. Dies versetze dann den Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten.

     

    Praxishinweis

    Rechtswidrig sind Durchsuchungsbeschlüsse, denen hinreichende Angaben zum tatsächlich vorgeworfenen Verhalten fehlen. Dies gilt umso mehr, wenn die im Durchsuchungsbeschluss zitierten Normen unterschiedliche deliktische Verhaltensweise erfassen. Unzulässig ist ferner eine Benennung von Beweismitteln dergestalt, wonach nahezu alle denkbaren schriftlichen Geschäftsunterlagen ohne zeitliche Eingrenzung erfasst wären. Entsprechende Defizite sollten unverzüglich bei der Durchsuchung gerügt werden. Gleichzeitig ist drauf zu achten, dass diese Rügen auch durch die Beamten protokolliert werden.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 211 | ID 33790240