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  • · Fachbeitrag · Editorial PStR 07/2024

    PStR im Fußball-EM-Rausch

    | Liebe Kolleginnen und Kollegen, im Juni tauschen viele Schwarz-/Rotröcke ( „Mann, wir Schwatten müssen doch zusammenhalten“ ; Anthony Baffoe nach einer gelben Karte zum Schiedsrichter) in der Justiz nämliche „Röcke“ gegen pinke Fußball-EM-Sommerhoffnungsmärchen-Trikots aus. Also dient die wohl schönste Nebensache der Welt als Cliffhanger mit einem kafkaesken Fußballerzitat: „ Wenn wir hier nicht gewinnen, treten wir ihnen wenigstens den Rasen kaputt“ (Rolf Rüssmann), oder nach „Kaiser“ Franz Beckenbauer: Es gibt nur eine Möglichkeit: Sieg, Niederlage oder Unentschieden.“ |

     

    Damit ist die Überleitung zum Editorial Heft 4/2024 scheinbar perfekt aufgestellt. Dort hatte ich mich mit der resonanzauslösenden Frage befasst, ob in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ‒ unter Hinweis auf Entscheidungen einzelner Instanzgerichte ‒ das Merkmal der Unkenntnis der Sachbearbeitung im FA vor dem Hintergrund hineinzulesen sei, dass diesem zahlreiche Daten elektronisch übermittelt werden und diese Daten mithin als bekannt, weil dem Datenzugriff unterliegend, unterstellt werden müssten oder ob eine Sichtweise angezeigt sei, dies nur für die Daten gelten zu lassen, die von der Sachbearbeitung tatsächlich zur Kenntnis genommen wurden. Die einengende Sicht würde die Fortschritte der Digitalisierung mit dem zunehmenden Datenzugriff des FA für den Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen negieren und damit ‒ um im Bild zu bleiben ‒ den Rasen der Erkenntnis kaputttreten.

     

    Hinzufügen möchte ich nun noch ‒ mit dem legendären Andreas Möller „Mein Problem ist, dass ich immer sehr selbstkritisch bin, auch mir selbst gegenüber“ ‒ die Perspektive des Steuerpflichtigen/Täters. Auch dieser nimmt zahlreiche Informationen (Besteuerungsgrundlagen) seiner Steuererklärung nicht zur Kenntnis, weil sie ihm ‒ umgekehrt reziprok ‒ schlicht nicht übermittelt werden. Der BFH hatte in einem Haftungsfall (16.05.13, III-R-12/12) Gelegenheit, sich damit zu befassen, dass dem Steuerpflichtigen oft nur die sog. komprimierte Erklärung nebst Einverständniserklärung zur Datenübermittlung seitens des Steuerberaters überlassen wird. Diese lässt jedoch die Einzelheiten der Besteuerungsgrundlagen nicht erkennen. Wenn der Steuerpflichtige gleichwohl die Einverständniserklärung unterschreibt, bleibt als Spiegelbild zur Kenntnis/Kenntnis nehmen müssen/Kenntnisfiktion aufseiten des FA bezogen auf die verfügbaren Daten die Kenntnis/Kenntnis nehmen müssen/Kenntnisfiktion aufseiten des Steuerpflichtigen. Er vertraut darauf, dass der Steuerberater die Steuererklärung richtig und vollständig vorbereitet, weil der Steuerpflichtige ihm die erforderlichen Informationen vollständig verschafft hat (BFH 29.10.13, VIII-R-27/10).

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