· Fachbeitrag · Eigenheimzulage
Betrug durch Erschleichen von Fördermitteln
von RA Daniel Travers, Krause & Kollegen, Berlin
Zur Unterscheidung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit in Fällen des Betrugs durch Erschleichen von Fördermitteln (hier: Eigenheimzulage) über einen Zeitraum von sieben Jahren (BGH 11.4.13, 1 StR 14/13, Abruf-Nr. 131866). |
Sachverhalt
Die Angeklagte und ihr Lebensgefährte errichteten im Jahr 1999 ein Wohnhaus. Die Bauunterlagen gestalteten sie so, als würden in dem Haus zwei eigenständige Wohnungen entstehen. Tatsächlich war nach den Feststellungen des LG von Anfang an beabsichtigt, ein nicht aufgeteiltes Einfamilienhaus zu bauen und dort einen gemeinsamen Haushalt zu führen.
Im Februar 2000 wurde der Angeklagten die Eigenheimzulage in Höhe des vollen Fördergrundbetrags für den gesetzlichen Förderzeitraum von sieben Jahren (1999 bis 2006) gewährt. Im Jahr 2004 trennte sich die Angeklagte von ihrem Lebensgefährten und zog aus dem gemeinsamen Haus aus, ohne das dem FA mitzuteilen. Das LG wertete den Sachverhalt als zwei Betrugstaten (§ 263 Abs. 1 StGB), begangen durch aktives Tun (1999) und Unterlassen (2004).
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