· Nachricht · Einkommensteuer
BFH: Elektronische Einkommensteuererklärung kann unzumutbar sein
| Die Pflicht, eine Einkommensteuererklärung elektronisch gem. § 25 Abs. 4 S. 1 EStG zu übermitteln, ist wirtschaftlich unzumutbar i. S. v. § 150 Abs. 8 S. 1 und 2 AO , wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG steht (BFH 16.6.20, VIII R 29/19). |
Der Kläger (P) war selbstständiger Physiotherapeut. Er verfügte weder über Mitarbeiter und Praxis-/ Büroräume noch über einen Internetzugang. Anders als in den Jahren zuvor forderte das FA für das Streitjahr 2017 den P erfolglos auf, seine Einkommensteuererklärung elektronisch zu übermitteln und setzte ein Zwangsgeld gegen ihn fest. P beantragt erfolglos, ihn von der Pflicht, die Erklärung elektronisch abzugeben, zu befreien. Das FG gab seiner Klage statt und hob die Festsetzung des Zwangsgeldes auf. Der BFH wies die Revision des FA zurück.
Gem. § 150 Abs. 8 S. 1 AO i. V. m. § 25 Abs. 4, 2 EStG muss die Finanzbehörde auf Antrag auf eine elektronische Steuererklärung verzichten, um eine unbillige Härte zu vermeiden, wenn eine solche für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn es nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre, die technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung zu schaffen.
Ob ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand anzunehmen ist, kann nur unter Berücksichtigung der betrieblichen Einkünfte des Steuerpflichtigen i. S. d. § 2 Abs. 1 S 1 Nr. 1 bis Nr. 3 EStG entschieden werden. Denn die Härtefallregelung soll Kleinstbetriebe privilegieren. Da der P im Streitjahr nur knapp 15.534 EUR aus seiner selbstständigen Arbeit erzielt hatte, ging der BFH von einer einem Kleinstbetrieb vergleichbaren Situation aus. Die elektronische Erklärungsabgabe konnte daher nicht rechtmäßig angeordnet werden und so auch das Zwangsgeld zu ihrer Durchsetzung keinen Bestand haben.
Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 12.12.20, Nr. 053/20