· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen
von RRin Daniela Schelling, Stuttgart
Das FG Münster hat über die Frage des Abzugs von Kosten für einen Verteidiger im Strafverfahren als Werbungskosten und als außergewöhnliche Belastungen entschieden (FG Münster 19.8.11, 14 K 2610/10 E, Abruf-Nr. 113334). |
Sachverhalt
Der Kläger war bis Ende 2000 Leiter eines Gymnasiums. 2007 bezog er als Pensionär Versorgungsbezüge. In seiner ESt-Erklärung 2007 machte er Aufwendungen für einen Rechtsanwalt geltend, die für ein Revisionsverfahren aufgrund einer Honorarvereinbarung angefallen waren. Das LG hatte den Kläger wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt. Es war zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger in einem Strafverfahren gegen einen Kollegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern uneidlich falsch ausgesagt hat. Daraufhin legte der Kläger Revision ein und hatte zumindest bezüglich des Strafmaßes Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Strafverteidigungskosten sind keine Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG). Strafverteidigungskosten sind nur abzugsfähig, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Das ist dann der Fall, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist.
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