· Fachbeitrag · Einziehung
Keine Einziehung von verjährten Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
von Dr. Lenard Wengenroth, Krause & Kollegen, Berlin
| Nach § 47 AO verjährte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind i. S. d. § 73e Abs. 1 StGB erloschen und unterliegen nicht der Einziehung. |
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Einziehungsbeteiligten am 29.4.10 Anklage erhoben. Das LG hat gegen den Einziehungsbeteiligten die Einziehung des Werts von Taterträgen i. H. v. insgesamt 1.411.779 EUR wegen verkürzter Einkommen-, Körperschaft- sowie Umsatzsteuer aus dem Veranlagungszeitraum 1999 bis 2003 angeordnet. 93.465 EUR entfielen hierbei auf steuerlich verjährte Umsatzsteuer aus den Besteuerungszeiträumen 2001 und 2002.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Einziehungsbeteiligten war teilweise erfolgreich (BGH 24.10.19, 1 StR 173/19, Abruf-Nr. 213139). Der 1. Strafsenat des BGH hat das Urteil aufgehoben und das selbstständige Einziehungsverfahren eingestellt, soweit die Einziehung von Wertersatz für steuerlich verjährte Ansprüche angeordnet worden ist.
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