· Nachricht · EuGH
Karussellfakturierung beweist keinen „Karussellbetrug“
| Behauptet die Steuerbehörde, dass ein Mehrwertsteuerkarussell vorliegt, darf sie sich nicht auf den Nachweis beschränken, dass der fragliche Umsatz Teil von Karussellfakturierungen war ( EuGH 1.12.21, C-512/21, „Aquila Part Prod Com“, Abruf-Nr. 233254 ). |
Es obliegt der Steuerbehörde, die objektiven Umstände rechtlich hinreichend nachzuweisen, die den Schluss zulassen, dass der Steuerpflichtige einen Mehrwertsteuerbetrug begangen hat oder wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung dieses Rechts geltend gemachte Umsatz in einen Betrug einbezogen war. Karussellfakturierungen stellen zwar ernsthafte Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung dar. Die Steuerbehörde darf sich aber nicht allein auf den Nachweis beschränken, dass der fragliche Umsatz Teil von Karussellfakturierungen ist, um einen Karussellbetrug nachzuweisen. Vielmehr müssen alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls umfassend beurteilt werden.
Der EuGH weist allerdings auch darauf hin, dass der insofern erforderliche Nachweis einer Steuerhinterziehung nebst „Beteiligung“ des Steuerpflichtigen nicht notwendigerweise erfordert, alle an der Steuerhinterziehung beteiligten Akteure sowie deren jeweilige Handlungen anzugeben.
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