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  • · Fachbeitrag · Familienkasse

    Missbrauch bei Kindergeldleistungen

    | In den letzten Jahren war ein Anstieg des Missbrauchs von Kindergeld in organisierter Form zu beobachten (BT-Drucks. 19/2889). Die Vorwürfe stehen im Zusammenhang mit im Ausland lebenden Personen, für die Kindergeld beantragt wurde. Die Existenz eines im Ausland geborenen Kindes ist der Familienkasse durch amtliche Dokumente (ausländische Geburtsurkunde, amtlicher Ausweis) nachzuweisen. |

     

    MERKE | Mit folgenden Maßnahmen wird sichergestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld zeitnah überprüft werden können.

     

    • Mit dem StUmgBG vom 23.6.17 (BGBl I 17, 1682) wurde der Informationsaustausch zwischen Meldebehörden und Familienkassen (§ 69 EStG) verbessert.

     

    • Durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 2.12.14 (BGBl I 14, 1922) wurde die Einführung der Steueridentifikationsnummer bei der Beantragung von Kindergeld zum 1.1.16 beschlossen, um eine Verbesserung der Identifizierung von Antragsteller und Kind zu erreichen.

     

    • Mit dem Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen im SGB II und XII vom 22.12.16 (BGBl I 16, 3155) wurde eine Datenübermittlungspflicht aus dem Ausländerzentralregister (AZR) an die Familienkassen eingeführt.

     

    • Nach der Ergänzung in § 18f AZRG ist den Familienkassen in einem automatisierten Verfahren mitzuteilen, wenn für einen Unionsbürger im AZR das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts gespeichert wird.
     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2018 | Seite 215 | ID 45397928