· Fachbeitrag · Feststellungsbescheid
Nicht gerechtfertigter Steuervorteil
Steuerhinterziehung ist nicht notwendigerweise Rechtsgutsverletzungsdelikt. Vollendete Steuerhinterziehung kann begehen, wer durch einen unrichtigen Feststellungsbescheid den staatlichen Steueranspruch gefährdet. Die steuerlichen Auswirkungen dieses Bescheids müssen hierzu nicht beziffert werden. (BGH 22.11.12, 1 StR 537/12, Abruf-Nr. 131140) |
Sachverhalt
Der Angeklagte war Geschäftsführer mehrerer Personengesellschaften. Durch unrichtige Angaben gegenüber den Finanzbehörden bewirkte er den Erlass von Feststellungsbescheiden (§§ 179 ff. AO), in denen der Gewinn zu niedrig festgesetzt wurde. Das LG hat ihn wegen vollendeter Steuerhinterziehung zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der BGH hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Er hatte unter Berufung auf die Entscheidungen des BVerfG (7.12.11, 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10, NJW 12, 907) zur Untreue vor allem geltend macht, es verstoße gegen Art. 103 Abs. 2 GG, einen „nicht gerechtfertigten Steuervorteil“ anzunehmen, ohne die Auswirkungen der Feststellungsbescheide auf die nachfolgend festzusetzenden Steuern zu prüfen und zu beziffern.
Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung, wonach ein unrichtiger Feststellungsbescheid ein ungerechtfertigter Steuervorteil i.S. des § 370 AO ist (BGH 10.12.08, 1 StR 322/08, PStR 09, 53). Dies folge aus der Bindungswirkung eines solchen Bescheids gemäß § 182 Abs. 1 S. 1 AO, die auch die zu niedrige Feststellung von Gewinnen umfasse. Hiervon abzugehen bestehe kein Anlass. Art. 103 Abs. 2 GG erfordere auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch die Vollendung der Tat in diesen Fällen von einer Berechnung der zukünftigen Auswirkungen auf den Steueranspruch des Staates abhängig zu machen.
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