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  • · Nachricht · FG Baden-Württemberg

    Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben

    | In einem Verfahren vor dem FG Baden-Württemberg (12.6.18, 8 K 501/17, Abruf-Nr. 206390 ) war streitig, ob bezüglich der Erfassung von Bareinnahmen aus bargeldintensiven Geschäftsbetrieben (z.B. Gaststätten und Hotels) im VZ 2015 ein strukturelles Vollzugsdefizit vorlag und deshalb die erzielten Bareinnahmen nur teilweise der Besteuerung unterliegen. |

     

    Der klagende Gastwirt führte hierzu aufgedeckte Manipulationsfälle sowie Äußerungen in den parlamentarischen Beratungen des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen an (BGBl I 16, 3152, BStBl I 17, 21). Das FG verneint hingegen ein strukturelles Vollzugsdefizit. Zwar bestünden Probleme bei der Erhebung und Verifikation der Besteuerungsgrundlagen im Bereich der bargeldintensiven Betriebe in Form eines tatsächlichen Erhebungsdefizits. Ein struktureller Erhebungsmangel lasse sich den gesetzlichen Regelungen jedoch nicht entnehmen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das FG allerdings Revision zum BFH zugelassen.

     

    MERKE | In der Praxis besteht durch Betriebsprüfungen (GoBD, Chi²-Tests, Kontrollmitteilungen), USt- und Kassen-Nachschauen, Prüffeldern zu bargeldintensiven Branchen und speziell ausgebildeten Kassensystemprüfern auch praktisch ein bedeutsames Entdeckungsrisiko. (DR)

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 25 | ID 45664457