· Nachricht · FG Berlin-Brandenburg
Auskunftsersuchen an Dritte ohne Vorabinformation des Steuerpflichtigen ausnahmsweise zulässig
| Das FG Berlin-Brandenburg (30.8.18, 9 K 9099/16, Abruf-Nr. 208200 , Revision zugelassen, BFH X R 37/18 ) hat finanzbehördliche Auskunftsersuchen an 21 Dritte für rechtmäßig erklärt. |
Das FA durfte demnach zur Rekonstruktion der Lieferkette eines Autohändlers Auskünfte bei den letzten Fahrzeughaltern über die Namen derjenigen Händler einholen, an welche die Fahrzeughalter ihr Fahrzeug verkauft hatten. Damit sollten die Ankaufspreise ‒ und so letztlich die steuerrelevante Gewinnmarge des Autohändlers ‒ verifiziert werden. Die nach dem Subsidiaritätsgrundsatz gemäß § 93 Abs. 1 S. 3 AO eigentlich vorrangige Nachfrage beim Steuerpflichtigen war nach Ansicht des Gerichts hier ausnahmsweise entbehrlich, da offenkundig war, dass keine Mitwirkung erfolgen bzw. diese erfolglos sein würde. Der Steuerpflichtige musste auch nicht vorab über die beabsichtigten Auskunftsersuchen informiert werden, da dies den Ermittlungszweck gefährdet hätte.
PRAXISTIPP | Auskunftsersuchen setzen grundsätzlich einen hinreichenden Anlass voraus. Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind unzulässig. Durch das ‒ laut FG weit verbreitete a‒ Einschalten von vermeintlichen Zwischenhändlern wird häufig versucht, die eigenen Gestehungskosten für verkaufte Waren künstlich zu erhöhen, um den eigenen Gewinn zu minimieren. Im vorliegenden Fall lagen zudem mehrere Ungereimtheiten vor ‒ wie z.B. Namensabweichungen, Ähnlichkeiten von Verkäufernamen mit Namen von anderen Händlern, falsche Adressangaben, etc. Sowohl aufgrund dieser konkreten Momente als auch der allgemeinen Erfahrung war ein hinreichender Anlass daher zu bejahen.(DR) |