· Fachbeitrag · FG Berlin-Brandenburg
Steuerverkürzung: Kein Kindergeld bei Umschulung ins Drittland
| Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Umschulung eines sieben Jahre alten Kindes von Deutschland nach Israel die familiären Verhältnisse so einschneidend verändert, dass sich der Kindergeldbezieher nach den Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch erkundigen muss. |
Lässt der Kindergeldbezieher die Familienkasse pflichtwidrig über den Schulwechsel in Unkenntnis, begeht er daher zumindest eine leichtfertige Steuerverkürzung (FG Berlin-Brandenburg 17.6.20, 7 K 7013/18, Abruf-Nr. 220317). Hier bestand auch kein inländischer Wohnsitz des Kindes. Eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken hinausging, lag nicht vor.
Beachten Sie | Ein Strafverfahren war gegen Zahlung einer Geldauflage i. H. v. 2.300 EUR nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden. Bei Auslandsaufenthalten von studierenden Kindern entscheiden die FGe anders und bejahen i. d. R. einen Wohnsitz im Inland (sog. Studentenrechtsprechung). Grund: Ein Kind, das im Grundschulalter in einem ausländischen Staat eingeschult wird, hat (anders als Studenten) i. d. R. wenige bis keine außerfamiliären Bindungen aufgebaut, die es während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts aufrechterhält.(DR)