29.10.2024 · Nachricht · FG Düsseldorf
Steufa-Ermittlungen bewirken keine Ablaufhemmung
| § 171 Abs. 5 S. 1 AO kann nicht mit § 171 Abs. 7 AO kombiniert werden. Ermittlungshandlungen der Steuerfahndung (§ 171 Abs. 5 S. 1 AO) führen zu keiner Ablaufhemmung, wenn diese erst nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist, aber noch innerhalb der nach § 171 Abs. 7 AO gehemmten Festsetzungsfrist für hinterzogene Steuern stattfinden (FG Düsseldorf 24.5.24, 3 K 2297/20 E, Abruf-Nr. 242928 ). |
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