· Nachricht · FG Hessen
Ist der Handel mit Scheinrechnungen doch umsatzsteuerbar?
| Das FG Hessen hat ‒ abweichend von höchstrichterlicher BGH-Rechtsprechung ‒ entschieden, dass der Handel mit Schein- bzw. Abdeckrechnungen als sonstige Leistung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer unterfallen kann ( 7.10.24, 6 K 443/22, Abruf-Nr. 245117 ). |
Vorliegend wurden mehrfach Beträge aus Scheinrechnungen an den Rechnungsschreiber (Schein-Subunternehmer) überwiesen. Die Rechnung wurde als angeblicher Fremdleistungsbezug beim Rechnungskunden verbucht. Hinterleute des Rechnungsschreibers hoben den Rechnungsbetrag sofort beim Rechnungsschreiber ab. Das abgehobene Bargeld (abzüglich einer Provision) wurde anschließend unmittelbar wieder an den Rechnungskunden zurückgegeben, um dessen Schwarzarbeiter zu entlohnen. Diese Leistungen (in Form eines „kompletten Serviceangebots“) wurden für mehrere „Kunden“ über mehrere Jahre angeboten und durchgeführt.
Nach Ansicht des FG erschöpfte sich die Leistung daher nicht im bloßen „Handel mit Schein- bzw. Abdeckrechnungen“ bzw. der bloßen Beteiligung an einer (Lohn-)Steuerhinterziehung des Rechnungskunden. Vielmehr beinhaltete sie ein mehrteiliges, umsatzsteuerrechtlich als einheitliche Leistung eigener Art zu bewertendes Leistungspaket („komplettes Servicepaket“). Bei diesem war aus Sicht des Kunden die Vereinnahmung, Abhebung und Rückführung des bestellten Abdeckvolumens an den Rechnungskunden durch die Hinterleute des hierbei formal eingeschalteten Schein-Subunternehmers mindestens gleichwertig. Deshalb konnte sie nicht als unselbstständige Nebenleistung zu den Verrichtungen beurteilt werden, die nur darauf abzielten, die Scheinrechnung zu erstellen und zu übermitteln.
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