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  • · Fachbeitrag · FG Mecklenburg-Vorpommern

    Auskunftsanspruch des InsO-Verwalters

    | Für Rechtsstreitigkeiten, die auf ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützte Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters über Bewegungen auf den Steuerkonten des Schuldners betreffen, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (BFH 16.6.20, II B 65/19, Abruf-Nr. 217477 ). Das Gericht wies eine Beschwerde des Beklagten gegen einen Beschluss des FG Mecklenburg-Vorpommern (MV) als unbegründet zurück. |

     

    Der Kläger ‒ ein gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter ‒ hatte beim Beklagten (FA) u. a. Auskunft darüber begehrt, wann es gegen den Insolvenzschuldner erstmals Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat, die nicht zur sofortigen Befriedigung der zu vollstreckenden Forderungen geführt haben, und ob, und wenn ja, wann der Schuldner um Stundung, Aussetzung der Vollstreckung oder Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung gebeten hat. Ferner bat er um Auflistung sämtlicher Zahlungen, die das FA seit erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bzw. Anträgen auf Stundung, Aussetzung der Vollstreckung bzw. Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung von diesem erhalten hat. Der Auskunftsanspruch wurde ausschließlich auf § 1 IFG MV gestützt.

     

    MERKE | Stützt ein Kläger einen Auskunftsanspruch ausschließlich auf die Vorschriften eines IFG, ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht eröffnet (BVerwG 17.9.18 , 7 B 6/18). Der Anspruch ist zwar öffentlich-rechtlicher Natur. Er hängt aber nicht mit der Verwaltung von Abgaben i. S. d. § 33 FGO zusammen. Für solche Streitigkeiten ist nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.(CW)

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 2 | ID 46857171