· Nachricht · FG Mecklenburg-Vorpommern
Umsatzsteuer: Einwöchige Vermietung von Wohnungen zur Ausübung der Prostitution ist auf Dauer angelegte steuerfreie Vermietung
| Die Vermietung von Wohnungen für jeweils eine Woche an Prostituierte kann als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung i.S. des § 4 Nr. 12 S. 1a UStG angesehen werden ‒ so das FG Mecklenburg-Vorpommern (31.1.18, 3 K 99/16, Abruf-Nr. 202259 , Revision zugelassen). Das wesentliche Merkmal, wonach der Vertragspartner das Grundstück für bestimmte Zeit gegen Vergütung so in Besitz nimmt, als wäre er der Eigentümer, war erfüllt. Das FG konnte sich zudem nicht davon überzeugen, dass die festgestellten Gesamtumstände den Wohnungsvermietungen ein „anderes Gepräge“ gaben. |
Dass die Wohnungen nur für jeweils eine Woche vermietet wurden, war nach Ansicht des FG unschädlich. Die vom BFH bei möblierten Räumen bzw. Gebäuden geforderte Überlassung „auf Dauer“ komme nicht zum Tragen, da dieses Merkmal lediglich für die Abgrenzung zu nicht steuerbefreiten kurzfristigen Beherbergungsleistungen benötigt werde. Rechtlich sei geklärt, dass eine Vermietung von Räumen an Prostituierte zum Zweck der Ausübung der Prostitution keine kurzfristige Beherbergung darstelle (BFH 21.1.15, XI B 88/14, BFH/NV 15, 864).(DR)
Weiterführende Hinweise
- Roth, 300 EUR wöchentliche Miete für möbliertes Zimmer an Prostituierte, PStR 18, 53
- Talaska/Wimmer/Bertrand, Prostituiertenschutzgesetz, PStR 17, 246 ff.
- Talaska/Wimmer/Bertrand, Steuerfahndung zu Gast im Rotlichtmilieu, Sonderausgabe 2016