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    PStR Praxis Steuerstrafrecht

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    · Nachricht · FG München

    Strohmann als Bordellbetreiber: Prostituiertenumsatz zurechenbar

    | Ein nach außen auftretender Bordellbetreiber, der im Innenverhältnis zum faktischen Inhaber nur „Strohmann“ ist, kann im Einzelfall dennoch leistender Unternehmer sein. Je nach Lebenssachverhalt können ihm folglich auch Prostituiertenumsätze zugerechnet werden. Darauf weist das FG München hin (30.6.22, 14 K 1841/19, Abruf-Nr. 232315 ). |

     

    Mitentscheidend für die Bejahung der Unternehmereigenschaft war, dass im Außenverhältnis ‒ z. B. im Internet und gegenüber dem FA ‒ stets der Strohmann als Einzelunternehmer aufgetreten war. Dem folglich als Unternehmer einzuordnenden Strohmann waren ‒ neben Eintrittsgeldern und Zimmermieten ‒ auch die Prostituiertenumsätze zuzurechnen. Aufgrund der nach außen erkennbaren Gesamtumstände (in Form umfangreicher Organisationsleistungen) war dieser für die Freier erkennbar derjenige, der das Bordell betrieb. In der Werbung war er stets als Inhaber des Bordells benannt und als Erbringer sämtlicher vom Kunden erwarteten Dienstleistungen (einschließlich der Verschaffung von Geschlechtsverkehr) aufgetreten. Es kam kein Vorsteuerabzug aus den Prostituiertenumsätzen in Betracht, da über die (im Einzelnen unklaren) Umsätze der Prostituierten keine Rechnungen geschrieben worden waren.

     

    Beachten Sie | Bei Prostituiertenumsätzen sind die Gesamtumstände auszuwerten. Wegen Hinweisen im Internetauftritt hat der BGH die Prostituierten als Unternehmerinnen angesehen und diesen diese Umsätze zugerechnet. Die Bordellbetreiber wurden freigesprochen (BGH 5.5.22, 1 StR 475/21, juris).(DR)

    Quelle: Ausgabe 06 / 2023 | Seite 122 | ID 48750577

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