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  • · Fachbeitrag · FG Niedersachsen

    BeSt-Pflicht gilt auch bei Klageerhebung über das beklagte FA

    | Das FG Niedersachsen hat in zwei Verfahren klargestellt, ob ein Steuerberater noch wirksam dadurch Klage erheben konnte, dass er ‒ nachdem das besondere Steuerberaterpostfach (beSt) eingeführt worden ist ‒ noch die Klageschrift in den Briefkasten des FA geworfen hat (24.4.24, 13 K 114/23 und 13 K 115/23, Abruf-Nrn. 241653 und 241654 ). |

     

    Die Steuerberater (StB) wandten sich gegen Änderungsbescheide nach einer Außenprüfung. Sie erhoben jeweils die Klage in Papierform, indem sie diese am letzten Tag der Klagefrist in den Briefkasten des beklagten FA warfen. Das FA übermittelte die Klagen gem. § 47 Abs. 2 S. 2 FGO ‒ nach Fristablauf ‒ an das FG. Das FG verwarf die Klagen als unzulässig ‒ da verfristet.

     

    Der StB konnte die Klage in Papierform nicht fristwahrend i. S. d. § 47 Abs. 2 FGO „anbringen“. Denn auch dafür sind die geltenden Formvorschriften einzuhalten. Damit ist stets die elektronische Form erforderlich. Derjenige, der gem. § 52d FGO verpflichtet ist, die Klage elektronisch gegenüber dem Gericht einzureichen, muss die elektronische Übermittlung gem. § 52a FGO auch wählen, wenn er den von § 47 Abs. 2 FGO eröffneten Weg über das FA wählt.

     

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