· Nachricht · Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Branntweinsteuer bei 19-jähriger Dauer des Verfahrens verwirkt
| Außergewöhnlich: Das FG Berlin-Brandenburg (13.3.19, 1 K 1353/16, Abruf-Nr. 211624 ) hat entschieden, dass der zollbehördliche Steueranspruch von 900.000 DM verwirkt ist. |
Das HZA hatte in 1997 einen Branntweinsteuer-Bescheid gegen den Kläger K als Versender einer Wodka-Lieferung ins osteuropäische Ausland erlassen, den Einspruch jedoch erst 19 Jahre später als unbegründet zurückgewiesen. Neben dieser außerordentlich langen Verfahrensdauer hat das FG darauf abgestellt, dass aufgrund steuerstrafrechtlicher Verurteilungen gegen die Käufer des Branntweins die Tatsachenklärung schon Ende 1996 abgeschlossen war. Auch hatten die Zollbehörden dem K bereits 2014 schriftlich mitgeteilt, dass keine Forderungen existierten und Aktenteile bereits vernichtet seien. Im Rahmen des Auswahlermessens hatten die Behörden zudem nicht berücksichtigt, dass der K nicht an der Steuerhinterziehung beteiligt war.
MERKE | Indem der Wodka-Verkäufer erwiesenermaßen nicht an der Hinterziehung mitgewirkt hatte, konnte das HZA nicht auf die BFH-Rechtsprechung zurückgreifen, wonach bei mehreren Hinterziehungstätern eine Inanspruchnahme des Hinterziehungstäters nicht näher begründet werden muss.(DR) |