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  • · Fachbeitrag · Finanzgericht Berlin-Brandenburg

    Lohnsteuerhaftung eines Geschäftsführers

    | Die steuerliche Verpflichtung der GmbH zur Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der LSt hat innerhalb der Gesellschaft der Geschäftsführer zu erfüllen (§ 34 Abs. 1 AO i.V. mit § 35 Abs. 1 GmbHG). Er muss insbesondere dafür sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet (§ 34 Abs. 1 S. 2 AO). |

     

    Das FG Berlin-Brandenburg (20.12.11, 9 K 9051/09, Abruf-Nr. 123420) hat die Klage eines GmbH-Geschäftsführers zurückgewiesen, der sich gegen die Haftungsinanspruchnahme für Verbindlichkeiten des inzwischen insolventen Unternehmens gewährt hat. Das Gericht weist darauf hin, dass von der GmbH als Arbeitgeberin spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteueranmeldungszeitraums dem FA anzumelden und an dieses abzuführen war (§ 41 a Abs. 1 EStG). Nach § 69 Abs. 1 AO haftet der GmbH-Geschäftsführer, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Haftungsvorschrift umfasst demnach als selbstständige Möglichkeiten der Tatbestandsverwirklichung

    • die Nichtfestsetzung,