10.02.2020 · Fachbeitrag · Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Vorsteuerabzug trotz EuGH-Missbrauchsrechtsprechung
| Nach der sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH scheidet ein Vorsteuerabzug aus, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige „wusste oder hätte wissen können“, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in einen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen ist (EuGH, 6.7.06 C-439, 440/04 – Kittel/Recolta, UR 06, 594; BFH 22.7.15, V R 23/14, BStBl II 15, 914). Hierzu hat das FG Berlin-Brandenburg nun ausgeführt, dass eine Vorsteuerversagung nach o. g. Missbrauchsrechtsprechung nur bei bedingtem Vorsatz rechtmäßig sei (12.9.19, 7 V 7096/19, Abruf-Nr. 213657 ). |
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