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  • · Fachbeitrag · Finanzgericht Düsseldorf

    Paketzustelldienst: Übernahme von Bußgeldern kein Arbeitslohn

    | Das klagende Unternehmen war ein Paketzustelldienst. Es hatte in einigen Städten Ausnahmegenehmigungen für kurzfristiges Halten bewirkt. Soweit keine Ausnahmegenehmigung vorlag, war es den Fahrern gestattet, kurz in Halteverbotsbereichen anzuhalten, um einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten. Das Unternehmen übernahm die Verwarnungsgelder. |

     

    Das FG Düsseldorf verneinte den Zufluss von Arbeitslohn (FG Düsseldorf 4.11.16, 1 K 2470/14 L, Abruf-Nr. 191457). Die Fahrer hatten zwar eine Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder wurden aber unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt. Das Unternehmen hatte auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern. Die Zahlungen der Verwarnungsgelder haben keinen Entlohnungscharakter, sondern sind aus eigenbetrieblichem Interesse des Unternehmens erfolgt.

     

    Nach der geänderten Rechtsprechung des BFH handelt es sich um Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber die Bußgelder übernimmt, die gegen die bei ihm angestellten Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind (BFH 14.11.13, VI R 36/12, DStR 14, 136). Das FG Düsseldorf tritt dieser Entscheidung entgegen: Danach haben Vorteile keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen.

     

    MERKE | Nach Ansicht des FG Düsseldorf sei eine moralisierende Betrachtungsweise dem Steuerrecht fremd. Dies ergebe sich aus § 40 AO, der sowohl zulasten wie auch zugunsten des Steuerpflichtigen gilt.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 102 | ID 44499687