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  • · Nachricht · Finanzgericht Düsseldorf

    Zollrechtliche Haftungsinanspruchnahme

    | Bei der Ausübung des Erschließungsermessens, d.h. bei der Frage, ob ein Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen ist, ist die Ermessensausübung dahingehend vorgeprägt, dass es im Regelfall billig und gerecht ist, wenn Täter oder Teilnehmer einer vorsätzlichen Steuerstraftat für den Steuerschaden in Anspruch genommen werden. Eine Finanzbehörde würde vielmehr ermessensfehlerhaft handeln, wenn sie den Betreffenden von der Inanspruchnahme freistellte (FG Düsseldorf 10.12.14, 4 K 3522/10 H). |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger (Insolvenzverwalter) wendet sich gegen die Inanspruchnahme des Schuldners S als Haftenden für Zoll. S war bis zum 31.7.08 Prokurist einer KG für die zolltechnische Abwicklung von Geflügelfleischimporten aus Brasilien zuständig, im Rahmen derer es zu unzureichenden Mitteilungen gekommen sein soll. Ein parallel geführtes Strafverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da nach dem Verständnis der Ermittlungsbehörden der notwendige Tatnachweis nicht erbracht werden könne.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage gegen die Haftungsinanspruchnahme ist nur zum Teil begründet. Daran änderte auch die Zeugenaussage des S nichts, der den Behauptungen des Zolls entgegengetreten ist. Nach Ansicht des FG hat der Beklagte den S zu Recht als Haftenden nach § 71 AO in Anspruch genommen. Nach dieser Vorschrift haftet, wer an eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, für die verkürzten Steuern.

     

    S hat eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begangen, indem er es als Vertreter der KG unterließ, die jeweiligen Zollstellen, über die das Geflügelfleisch eingeführt worden war, vom Erhalt von Rückzahlungen unverzüglich zu unterrichten oder durch seine Mitarbeiter unterrichten zu lassen. Dazu war er nach § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO verpflichtet. Da er dies unterlassen hatte, wurde der durch die Rückzahlungen erhöhte Zusatzzoll hinterzogen. Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts (§ 96 Abs. 1 S. 1 FGO) ist davon auszugehen, dass S seine diesbezügliche Pflicht kannte, sie aber verletzte, um die KG durch eine unterbleibende Nacherhebung des Zusatzzolls zu bereichern.

     

    Praxishinweis

    Ein strafrechtliches Obsiegen muss kein „Freibrief“ für die finanzgerichtliche Auseinandersetzung sein. Das FG ist in seiner Bewertung des Sachverhalts - und insbesondere der von Zeugenaussagen - frei und ungebunden.

     

    Hinzu kommt: Während der Betroffene in dem gegen ihn geführten Strafverfahren sogar lügen darf, um sich zu verteidigen, kann falscher Sachvortrag gegenüber dem FG - sei es als Beschwerdeführer bzw. Kläger, sei es als Zeuge - zu strafrechtlichen Risiken führen.

    Quelle: ID 43240142

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