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  • · Fachbeitrag · Finanzgericht Hamburg

    Bekanntgabe eines Steuerbescheids an einen von mehreren Erben

    | Der Steuerberater der Erblasserin B hatte „im Namen und im Auftrag der Erbengemeinschaft nach Frau B“ jährliche Einnahmen aus Erbbauzinsen für die Jahre 1998 bis 2008 nachgemeldet. In 2011 änderte das FA die Einkommensteuer für 1999 bis 2008. Nach Ansicht der Antragstellerin A war aber Festsetzungsverjährung eingetreten, denn es fehle an dem Nachweis einer Steuerhinterziehung. Über die subjektive Ebene der B sei nichts bekannt. Zudem seien die Bescheide inhaltlich unzutreffend adressiert, da die Schwester der A als Miterbin namentlich nicht erwähnt werde. |

     

    Der AdV-Antrag blieb erfolglos (FG Hamburg 8.12.15, 3 V 194/15, Abruf-Nr. 190455). Daran, dass die B die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO verwirklicht hat, bestehen keine ernstlichen Zweifel. Aufgrund der Nichtangabe der Erbbauzinsen ist eine Steuerverkürzung eingetreten. Aber auch die subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung liegen zur hinreichenden Überzeugung des Senats vor. Der Senat hält es bei summarischer Prüfung für überwiegend wahrscheinlich, dass die B zumindest bedingt vorsätzlich handelte, weil sie es für möglich hielt, dass die Erbbauzinsen steuerpflichtig waren.

     

    Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO für 1999 bis 2008 zehn Jahre. Für die Beurteilung, ob die verlängerte Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 S. 2 AO eingreift, muss das FG die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen (BFH 11.12.12, IX R 33/11, BFH/NV 13, 1057).

     

    Die an die A gerichteten Änderungsbescheide sowie der Bescheid über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen waren auch nicht mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nichtig.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2017 | Seite 2 | ID 43966794