· Nachricht · Finanzgericht Hamburg
Elektronische Steuererklärung: Bearbeitung am Bildschirm und grobe Fahrlässigkeit eines Steuerpflichtigen
| Als grobes Verschulden i. S. von § 173 AO hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat ( BFH 16.5.13, III R 12/12, BFHE 241, 226). |
Ein Steuerpflichtiger, der sich als Kommanditist im Zuge einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen verpflichtet hat, eine Versorgungsrente als dauernde Last zu zahlen, handelt grob fahrlässig, wenn er seinen privaten Steuerberater nicht über die Zahlungen informiert. Die grobe Fahrlässigkeit entfällt auch nicht dadurch, dass bei einer mit ElsterFormular abgegebenen elektronischen Steuererklärung die nachträgliche Überprüfung, ob sämtliche im Formular ausdrücklich gestellte Fragen beantwortet worden sind, dadurch erschwert wird, dass das Programm keinen Ausdruck des vollständigen Formulars liefert, sondern nur die Kennziffern aufführt, zu denen Werte eingetragen worden sind (FG Hamburg 15.2.17, 3 K 252/16, Abruf-Nr. 194428).
Das FG Hamburg weist darauf hin, dass der Begriff des Verschuldens i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen in gleicher Weise auszulegen ist wie bei schriftlich gefertigten Erklärungen. Allerdings seien Besonderheiten der elektronischen Steuererklärung hinsichtlich ihrer Übersichtlichkeit bei der Beurteilung des individuellen Verschuldens ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass am Computerbildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder mitunter schwieriger zu erlangen ist als in einer Steuererklärung in Papierform.(CW)