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  • · Nachricht · Finanzgericht Hamburg

    Finanzamt stellt Insolvenzantrag

    | Ein sehr zügig - drei Monate nach Fälligkeit der Steuerschulden - gestellter Antrag Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich. Entscheidend ist, ob noch erfolgversprechende Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen ( FG Hamburg 13.6.14, 6 V 76/14, Abruf-Nr. 142685 ). |

     

    Sachverhalt

    Antragsteller A arbeitete bis 2012 als selbstständiger Fuhrunternehmer. Er hat in den Jahren 2009 bis 2012 keine Einkommensteuererklärungen abgegeben. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erließ das FA für 2009 bis 2012 gemäß § 162 AO Einkommensteuerbescheide. A erhob Einspruch und wurde abgewiesen. Das FA leitete - ebenfalls erfolglos - Vollstreckungsmaßnahmen ein. Wenig später beantragte es die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Amt berief sich auf Abgabenrückstände von knapp 90.000 EUR. Nun begehrt A im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, das FA zur Rücknahme eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verpflichten.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Antrag des A auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Gestalt der einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO ist unbegründet, da ein Anordnungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden ist. Dazu hätte A substantiiert vortragen müssen, dass die Stellung des Insolvenzantrags als eine in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellte Vollstreckungsmaßnahme (§ 249 Abs. 1 AO, § 251 Abs. 1 AO) ermessensfehlerhaft (§ 102 FGO) erfolgt sei (BFH 25.2.11, VII B 226/10, BFH/NV 11, 1017). Ermessensfehler liegen insbesondere vor, wenn für den Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind oder der Antrag aus sachfremden Erwägungen oder unter missbräuchlicher Ausnutzung einer Rechtsstellung gestellt wurde.

     

    Praxishinweis

    Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann gestellt werden, wenn dem FA ein Anspruch zusteht, der ihm im Insolvenzverfahren die Stellung eines Insolvenzgläubigers vermittelt, und wenn ein Insolvenzgrund vorliegt (§ 14 Abs. 1 InsO). Ein solcher Antrag darf nicht rechtsmissbräuchlich und aus sachfremden Erwägungen gestellt werden.

     

    Soweit es sich bei der Stellung eines Insolvenzantrags um eine Maßnahme der Verwaltung im Rahmen der Vollstreckung eines Verwaltungsakts handelt, setzt auch diese Art der Vollstreckung grundsätzlich nur voraus, dass vollziehbare Bescheide vorliegen, d.h. dass die Vollziehung dieser Steuerverwaltungsakte nicht ausgesetzt ist (§ 361 AO, § 69 FGO). Der Schutz des Steuerpflichtigen vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme im Wege der Vollstreckung wird dadurch erreicht, dass der Steuerpflichtige bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Forderung oder bei unbilliger Härte die Aussetzung der Vollziehung herbeiführen kann, entweder durch Antrag beim FA gemäß § 361 Abs. 2 AO bzw. § 69 Abs. 2 FGO oder FG gemäß § 69 Abs. 3 FGO.

    Quelle: ID 42901474

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