· Nachricht · Finanzgericht Hamburg
Keine Erstattung von Stundensatzhonorar
| Das FG Hamburg weist in einer Entscheidung vom 13.7.17 (3 KO 74/17, Abruf-Nr. 200586 ) darauf hin, dass über die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts oder Steuerberaters hinausgehend vereinbarte Stundensatzhonorare ‒ wie sie in der Praxis vielfach anzutreffen sind ‒ im finanzgerichtlichen Verfahren nicht zu erstatten sind. |
Als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen sind nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen für einen Prozessbevollmächtigten nach § 139 Abs. 1 und 3 FGO erstattungsfähig, wie auch z. B. nach § 91 Abs. 1 und 2 ZPO, § 162 Abs. 1 und 2 VwGO (ebenso BayVGH 19.7.13, 3 ZB 08.2979, BayVBl 14, 661; KG Berlin 2.12.14, 7 U 23/14, MDR 15, 756).(CW)
Quelle: Ausgabe 05 / 2018 | Seite 106 | ID 44904702