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  • · Fachbeitrag · Finanzgericht Hamburg

    Zinsen bei Steuerhinterziehung durch Dritte

    | Ein Steuerpflichtiger schuldet Hinterziehungszinsen gemäß § 235 AO auch dann, wenn ein Dritter die Steuerhinterziehung begangen und die hinterzogenen Beträge auf betrügerische Weise zulasten des Steuerpflichtigen für sich vereinnahmt hat - z.B. eine beauftragte Spedition im Rahmen der zollrechtlichen Einfuhranmeldung. |

     

    § 235 Abs. 1 S. 2 AO meint nach Ansicht des FG Hamburg (10.5.11, 4 V 19/11, Abruf-Nr. 112743) nur den steuerlichen, nicht den wirtschaftlichen Vorteil. Ob die Betroffene gutgläubig und - auch nach Darstellung der Zollbehörde - an der Steuerhinterziehung nicht beteiligt war, ist unerheblich, da es nach § 235 Abs. 1 AO nicht auf ein Verschulden des Zinsschuldners ankommt.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 216 | ID 28606730