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  • · Nachricht · Finanzgericht Hamburg

    Zollschuldentstehung nach Art. 203 Abs. 1 ZK

    | Nach Art. 203 Abs. 1 Zollkodex (ZK) entsteht eine Einfuhrabgabenschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Eine derartige Entziehungshandlung liegt vor, wenn ein externes gemeinschaftliches Versandverfahren nicht erledigt wurde und der Verbleib des Versandgutes nicht geklärt werden konnte. |

     

    Ist unklar, welche Ware genau Gegenstand der Versandanmeldung war und finden sich in der Zollanmeldung, der vorgelegten Handelsrechnung und dem Bill of Lading unterschiedliche Angaben, ist es nach Ansicht des FG Hamburg (4.3.14, 4 K 117/13) nicht zu beanstanden, wenn das Hauptzollamt auf die in der Handelsrechnung angegebene Warennummer als einzig konkreter Angabe abstellt.

     

    Ist der in der Handelsrechnung angegebene Preis unrealistisch niedrig und kann er daher nicht als Transaktionswert zugrunde gelegt werden (Art. 181a ZK-DVO), kann der Zollwert gemäß Art. 31 ZK aus ATLAS-Importdaten ermittelt werden.

    Quelle: ID 42724130

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