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  • · Nachricht · Finanzgericht Köln

    Geschäftsführerhaftung für Steuerschulden einer insolventen Unternehmergesellschaft

    | Wegen der Abhängigkeit der Haftung von der ihr zugrunde liegenden Steuerschuld kann ein Haftungsanspruch nur entstehen, wenn und soweit die Steuerschuld entstanden ist. Dabei erfordert der Grundsatz der Akzessorietät nicht, dass bei Inanspruchnahme des Haftungsschuldners die Steuerschuld bereits wirksam festgesetzt worden ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der Steueranspruch bei Erlass des Haftungsbescheids materiell-rechtlich bestand bzw. bestanden hat (FG Köln 24.11.14, 13 V 2905/14). |

     

    Sachverhalt

    Am 17.4.12 gründete A die W-Bauunternehmung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 100 EUR und wurde vollständig von A übernommen. Am 16.11.12 beantragte A beim AG, wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Unternehmergesellschaft über deren Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen.

     

    Streitig ist in der Hauptsache, ob das FA den Antragsteller A zu Recht als Geschäftsführer der von ihm gegründeten Unternehmergesellschaft wegen rückständiger Umsatz- und Körperschaftsteuer zuzüglich Nebenabgaben für das Jahr 2012 in Haftung genommen hat.

     

    Entscheidungsgründe

    Der AdV-Antrag gegen die Haftungsinanspruchnahme war erfolgreich, weil bei summarischer Prüfung im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids bestehen. Das FG hält es nach Lage der Akten für ernstlich möglich, dass sich die - gerichtlich vollumfänglich überprüfbaren - Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des A nach § 69 i.V. mit §§ 34, 35 AO bei abschließender Prüfung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren nicht verifizieren lassen. Jedenfalls verbleibt eine für die Aussetzung der Vollziehung ausreichende Ungewissheit über Existenz und vor allem Höhe der - im Schätzwege ermittelten - Steuerforderungen.

     

    Praxishinweis

    Dogmatisch gewinnt die Entscheidung ihr Interesse aus den Hinweisen des Gerichts zur Drittwirkung der Steuerfestsetzung (§ 166 AO) und einem Konflikt des FG Köln zum FG Rheinland-Pfalz (25.2.14, 3 K 1283/12, EFG 14, 1166). In praktischer Hinsicht ist allerdings vor allem hervorzuheben, dass auch das vor noch gar nicht allzu langer Zeit eingeführte gesellschaftsrechtliche (Haftungs-)Vehikel der Unternehmergesellschaft den individuell Verantwortlichen (hier den A) nicht vor einer persönlichen Haftungsinanspruchnahme durch die Finanzverwaltung schützt. Das bei der Gründung der Unternehmergesellschaft nur beschränkt eingesetzte Stammkapital, das als Haftungsmasse zur Verfügung steht, schlägt also im Insolvenzfall „voll durch“ auf den Betroffenen.

    Quelle: ID 43227653

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