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  • · Nachricht · Finanzgericht Köln

    Nichtigkeit bei bewusster und willkürlicher Schätzung durch das Finanzamt

    | Nach § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies außerdem bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist. |

     

    Das FG Köln weist in einer Entscheidung vom 22.5.14 (11 K 3056/11) darauf hin, dass ein schwerwiegender Fehler i.S. des § 125 Abs. 1 AO vorliegt, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so hohen Maße verletzt wurden, dass von niemandem erwartet werden kann, den ergangenen Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen.

     

    Ein Verwaltungsakt ist auch dann nichtig, wenn das Schätzungsergebnis trotz vorhandener Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären und die Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und gegebenenfalls welche Schätzungserwägungen angestellt wurden - wenn somit ein „objektiv willkürlicher“ Hoheitsakt vorliegt. Das FA ist grundsätzlich gehalten, diejenigen Erkenntnismittel, deren Beschaffung und Verwertung ihm zumutbar und möglich gewesen wäre, auszuschöpfen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 AO sind nur ausnahmsweise gegeben; in der Regel ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt lediglich anfechtbar. Selbst grobe Schätzungsfehler bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen führen regelmäßig nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheids, und zwar selbst dann nicht, wenn sie auf einer Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten oder der wirtschaftlichen Zusammenhänge beruhen.

    Quelle: ID 42902228

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