17.09.2013 · Fachbeitrag · Finanzgericht Magdeburg
Tatbestandsvoraussetzungen einer steuerlichen Haftungsinanspruchnahme
| Das FG Magdeburg weist darauf hin, dass die Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide abweichend von den allgemeinen Regelungen unter der Voraussetzung einer Steuerhinterziehung ausdrücklich nur bei Haftungstatbeständen nach § 70 und § 71 AO verlängert ist, in anderen Haftungsfällen – also auch in dem Streitfall bei der Haftung gemäß § 69 AO – nicht (FG Magdeburg 25.4.13, 2 A 127/12, Abruf-Nr. 132604 ). |
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