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  • 19.05.2014 · Fachbeitrag · Finanzgericht München

    Außenprüfung: Anforderungen an eine Schlussbesprechung

    | Nach dem Wortlaut des § 201 Abs. 1 AO geht zunächst dem Abhalten einer Schlussbesprechung i.S. des § 201 AO voraus, dass die Außenprüfung zu einem „Ergebnis“ geführt hat. Im Allgemeinen findet das Ergebnis einer Außenprüfung Niederschlag im Betriebsprüfungsbericht, sodass die Außenprüfung in der Regel mit der Zusendung des Prüfungsberichts (§ 202 Abs. 1 AO) abgeschlossen wird (FG München 19.12.13, 1 K 2603/11, Abruf-Nr. 141472 ). |