19.05.2014 · Fachbeitrag · Finanzgericht München
Außenprüfung: Anforderungen an eine Schlussbesprechung
| Nach dem Wortlaut des § 201 Abs. 1 AO geht zunächst dem Abhalten einer Schlussbesprechung i.S. des § 201 AO voraus, dass die Außenprüfung zu einem „Ergebnis“ geführt hat. Im Allgemeinen findet das Ergebnis einer Außenprüfung Niederschlag im Betriebsprüfungsbericht, sodass die Außenprüfung in der Regel mit der Zusendung des Prüfungsberichts (§ 202 Abs. 1 AO) abgeschlossen wird (FG München 19.12.13, 1 K 2603/11, Abruf-Nr. 141472 ). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PStR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,20 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig